01.02.2009
Hygiene gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den voll beherrschbaren Risiken in Krankenhaus und Praxis. Einzelne Abweichungen von allgemeinen hygienischen Vorgaben werden im Allgemeinen hinnehmbar sein; liegen jedoch mehrere schwerwiegende Abweichungen von hygienischen Regeln und Empfehlungen vor, so kann dies zu der Annahme führen, dass generell die Organisationsmängel so erheblich sind, dass auch im beklagten Einzelfall die Darlegungs- und Beweislast auf den Beklagten verlagert werden muss.
Auf Grund von Gutachtenerfahrungen wird aus hygienischer Sicht schon heute den klinisch und niedergelassen tätigen Kollegen zur eigenen Absicherung folgendes empfohlen:
Die Umsetzung grundlegender Hygienevorschriften kann insbesondere im Patientenzimmer von jedem Patienten gut kontrolliert und – zusammen mit Mitpatienten – dokumentiert werden. Aus diesem Grund ist besonderes Augenmerk auf die Händehygiene (korrekte und häufige Händedesinfektion, kein Tragen von Uhren, Ringen, Schmuck), die Wundversorgung und die regelmäßige (desinfizierende) Reinigung der Zimmer und Sanitärbereiche zu legen.
Prof. Dr. Walter Popp
Dr. Klaus Dieter Zastrow