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Hygiene-Tipp, Juli 2009
Anforderungen der Hygiene an Kleidung in der Arztpraxis
01.07.2009
In der niedergelassenen Praxis kann grundsätzlich zwischen Arbeitskleidung (=Berufskleidung), Schutzkleidung und Bereichskleidung unterschieden werden:
- Schutzkleidung muss nach TRBA 250 vom Arbeitgeber gestellt werden und dient dem Schutz der Beschäftigten (vor allem vor Gefahrstoffen und Infektionen). Zur Schutzkleidung zählen beispielhaft Mund-Nasen-Schutz, Kopfhaube, Handschuhe, Augenschutz, Kittel oder Schürzen. Im Allgemeinen wird als Schutzkleidung heute nur noch Einmalmaterial eingesetzt, da die Aufbereitung z.B. von Baumwollkitteln zu aufwendig ist.
- Arbeitskleidung ist nach TRBA 250 Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Beispielhaft sind dies der weiße Arztkittel, eine weiße Hose oder T-Shirt. Die Arbeitskleidung muss nicht vom Arbeitgeber gestellt werden. Allerdings ist sie bei Kontamination zu wechseln und dann vom Arbeitgeber desinfizierend zu reinigen. Es empfiehlt sich daher, auch im Interesse eines Corporate Design, die Arbeitskleidung in der Praxis zu stellen und zentral aufzubereiten.
- Bereichskleidung ist ein historisch geprägter Begriff, der in keinem Regelwerk definiert ist. Bereichskleidung wird beispielsweise in der Endoskopie und im OP getragen und wird grundsätzlich vom Arbeitgeber gestellt und aufbereitet.
Die Aufbereitung von Praxiswäsche in der Praxis ist nicht grundsätzlich verboten. Jedoch muss ein entsprechender Raum mit Waschmaschine und Trockner zur Verfügung stehen und diese müssen regelmäßig gewartet und mit Bioindikatoren (Waschmaschine) überprüft werden. Gewerbliche Wäschereien sind vorzuziehen; Wäschereien, die Wäsche aus dem Gesundheitswesen annehmen, sind am RAL-Hygienezeugnis Krankenhauswäsche zu erkennen.
W. Popp, K.-D. Zastrow
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