01.12.2009
Soweit Mitarbeiter im Gesundheitswesen sich keinen arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen – z.B. bei Risiko durch Hep. B, C und HIV - unterziehen müssen, besteht auf Grund diverser Infektionsrisiken die Verpflichtung des Arbeitgebers zu Angebotsuntersuchungen. Diese können nach der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ aus dem Jahr 2008 vom Arbeitnehmer abgelehnt werden, sind ihm aber wiederkehrend anzubieten.
Dies trifft zu für alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet wurden und für die nicht ohnehin Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben sind.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind ebenfalls anzubieten bei Auftreten einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten stehen kann. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können (z.B. nach Nadelstichverletzung Untersuchungsangebot an alle Mitarbeiter, die ebenfalls Blut abnehmen).
Untersuchungen müssen nicht angeboten werden bei Tätigkeiten, die ausschließlich der Schutzstufe 1 zugeordnet sind (z.B. reine Schreibkräfte).
Sonstige Angebotsuntersuchungen betreffen Tätigkeiten mit
Werden bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gesundheitliche Bedenken geäußert, ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und es sind ggfs. erforderliche Schutzmassnahmen zu treffen. Bleiben die gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen
W. Popp, K.-D. Zastrow