01.11.2010
Auch in Einrichtungen für ambulantes Operieren sind jährliche Wasseruntersuchungen erforderlich. Die Gesundheitsämter sind nach § 37 Infektionsschutzgesetz und § 14 Trinkwasser-Verordnung befugt, hierzu konkrete Vorgaben zu machen, die auf Kosten des Betreibers umzusetzen sind. Falls keine derartigen Vorgaben existieren, empfiehlt sich die jährliche Kontrolle an mindestens 10 % der Wasserzapfstellen (alternierend), immer jedoch Waschplatz, Duschen und eine weitere Abnahmestelle. Dabei sind jeweils mindestens folgende Parameter zu bestimmen:
Die Probenahme muss durch akkreditierte Personen erfolgen. Daher sollte auch die Probenahme an das bestimmende Labor delegiert werden.
Generell sollten wenig oder nicht genutzte Zapfstellen stillgelegt und zurückgebaut werden.
Speziell bei Duschen ist ein Legionellen-Risiko vorhanden. Daher sollten Duschen immer in die Bestimmung einbezogen werden.
W. Popp, K.-D. Zastrow